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Dokument-ID: 793160
1.1 Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des EU-JZG
Das Reglement des EU-JZG beinhaltet einige Begriffe, die im § 2 näher definiert werden:
- Den „Europäischen Haftbefehl“, der eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats darstellt, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist.
- Die „Sicherstellungsentscheidung“ als von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, deren Einziehung angeordnet werden oder die ein Beweismittel darstellen könnte.
- Den „Ausstellungsstaat“, das ist jener Staat, dessen Justizbehörde den EuHb oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat oder der Staat, in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme verhängt wurde oder in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurde.
- Die „ausstellende Justizbehörde“, das ist die Justizbehörde
- des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines EuHb zuständig ist, oder
- des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar oder auf andere Weise bestätigt hat.
- Die „ausstellende Behörde“, das ist die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist.
- Die „vollstreckende Justizbehörde“, das ist die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des EuHb zuständig ist.
- Die „vollstreckende Behörde“, das ist die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist.
- Den „Entscheidungsstaat“ als denjenigen Staat,
- dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
- dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
- dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat.
- Den „Vollstreckungsstaat“ als denjenigen Staat,
- dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des EuHb oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet oder
- in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand bzw das Beweismittel befindet (im Übrigen siehe dazu § 2 Z 7 EU-JZG),
- in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht bzw im Fall eines Verbandes gem § 1 Abs 2 und 3 VbVG in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht,
- in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht bzw im Falle eines Verbandes gem § 1 Abs 2 und 3 VbVG in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat,
- dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist,
- in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden,
- in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden,
- dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde.
- Den „Mitgliedstaat“ als einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist.
- Den „Drittstaat“ als einen Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist.
- „Eurojust“ als durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Agentur.
- „Vermögensrechtliche Anordnung“ ist jede Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstände bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im Inland oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.
- „Europäische Schutzanordnung“, ist eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt.
- „Schutzmaßnahme“ ist eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person eine oder mehrere Anordnungen erteilt wuden, um eine andere Person vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen.
- „Europäische Ermittlungsanordnung“ ist eine Entscheidung der ausstellenden Behörde, die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder von Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist.
- „Rechtshilfe“ ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.