Molekulargenetische Untersuchung
ISd § 117 Z 5 StPO ist unter molekulargenetischer Untersuchung die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen, zu verstehen. Die Rechtsgrundlage findet man in § 124 StPO. Gem § 124 Abs 1 StPO ist es zulässig, biologische Spuren und biologisches Material einer Person molekulargenetisch zu untersuchen, um einerseits die Spur einer Person zuzuordnen oder andererseits die Identität oder Abstammung einer Person festzustellen und mit anderen rechtmäßig gewonnenen Ergebnissen nach der StPO oder nach dem SPG abzugleichen.
Eine molekulargenetische Untersuchung ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, sofern es sich nicht bloß um eine biologische Tatortspur handelt - diese kann die Kriminalpolizei von sich aus untersuchen lassen (§ 124 Abs 2 StPO).
Unter dem in § 124 Abs 1 zweiter Fall StPO angesprochenen „Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte“, ist (nur) solches biologische Material zu verstehen, das – im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) – keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial, während am Tatort aufgefundenes und gesichertes Spurenmaterial unabhängig von einer (bereits) bestehenden Verdachtslage gegen eine bestimmte Person immer als biologische Tatortspur iSd § 124 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO anzusehen und als solche einer autonomen Untersuchung durch die Kriminalpolizei zugänglich ist (OGH 14 Os 96/19b).
Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein (OGH 14 Os 96/19b).
Ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oder der Forensischen Molekularbiologie ist mit der Untersuchung zu beauftragen (§ 124 Abs 3 StPO).