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Neu Dokument-ID: 823868

Silvia Vinkovits | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.3 Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Das Auslieferungsverfahren ist gem § 39 ARHG auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken.

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