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Angela Yonkova | Glossar

Beugemittel

Beugemittel dienen allein der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine „Strafen“ im eigentlichen Sinne dar (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s; OGH 24.05.2016, 11 Os 51/16h). Das Gericht entscheidet gem § 93 Abs 4 StPO auf Antrag des Staatsanwalts über Ausmaß und Anwendung von Beugemitteln. Das Beugemittel kann eine Geldstrafe oder in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe sein. Zeugen, die zum Beispiel vor der Kriminalpolizei nicht aussagen wollen, können durch ein Beugemittel zu Aussagen oder Herausgabe versteckter Sachen gezwungen werden. Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 StPO ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen (§ 93 Abs 1 StPO). Die Ausübung dieses Zwanges ist aber anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist (§ 93 Abs 5 StPO, UVS Steiermark 2011/07/11 20.3–6/2008). Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre.