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Neu Dokument-ID: 823890

Silvia Vinkovits | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.8 Ablehnung der Rechtshilfe, Unzuständigkeit

Wird die Rechtshilfe gem § 57 ARHG ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hiervon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen, ebenso das BMJ.

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