Neu
Dokument-ID: 933650
10 Sonstige Personen und Einrichtungen
Die Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen ist in § 29b Bewährungshilfegesetz geregelt.
An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen iSd §§ 201 und 202 StPO sowie von Schulungen und Kursen iSd § 51 StGB sowie zur Beratung des Beschuldigten während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte die in der Sozialarbeit erfahrenen Personen als Vermittler mit.