Diversion
Das Institut der Diversion wird als „dritte Spur“ im Strafrecht bezeichnet. Die Diversion ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Besonders im Rahmen der Kleinkriminalität, aber durchaus bei mittelschweren Delikten, speziell aber auch im Jugendstrafrecht bietet die Diversion eine alternative Beendigungsmöglichkeit für Strafverfahren. Dabei kommt es zu keiner Vorstrafe, die Annahme einer Diversion wird lediglich im behördeninternen Diversionsregister für eine Dauer von 10 Jahren gespeichert. Die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht haben die Möglichkeit, ein Diversionsangebot zu unterbreiten. Dafür müssen allerdings neben der Zustimmung des Beschuldigten mehrere Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren muss hinreichend geklärt sein und ein Vorgehen nach den §§ 190–192 StPO ist nicht möglich. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe dürfen dagegen sprechen (bei Jugendlichen nur spezialpräventive Gründe). Daneben darf kein Mensch zu Tode gekommen sein und keine schwere Schuld des Beschuldigten bestehen. Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon, vom Unrecht her betrachtet, in der Regel kein schweres Verschulden (OGH 07.03.2013, 12 Os 100/12s; OGH 23.01.2014, 12 Os 112/13g). Eine bereits erfolgte Schadensgutmachung ist durchaus geeignet, den Schuldgehalt zu reduzieren (OGH 07.03.2013, 12 Os 100/12s). Ausgenommen bei Jugendlichen kommt eine diversionelle Erledigung nur bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Landesgerichtes mit Einzelrichter infrage. Der Rücktritt von der Verfolgung ist jeweils an eine Maßnahme geknüpft. Der Beschuldigte erklärt sich bereit, einen Geldbetrag zu bezahlen, eine Probezeit zu akzeptieren, einen Tatausgleich zu bewirken oder gemeinnützige Leistungen zu verrichten. Wird dagegen verstoßen, wird das Strafverfahren nachträglich fortgesetzt.