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Dokument-ID: 740144
4.15 Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (sog „Hausdurchsuchung“)
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen werden in den §§ 117, 119 ff Strafprozessordnung geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei der Durchsuchung von Orten und Gegenständen grundlegend in