Befangenheit
Die „Befangenheit“ im Sinne der Strafprozessordnung stellt einen Auffangtatbestand dar, falls die objektive Urteilsfähigkeit eines Richters möglicherweise beeinträchtigt ist und seine Unvoreingenommenheit in Zweifel steht und gleichzeitig kein anderer explizit normierter Ausschließungsgrund einschlägig ist. Dabei muss kein voller Beweis geführt werden, es genügt, dass der Anschein auf mangelnde Unparteilichkeit vorliegt, wobei dennoch konkrete Anhaltspunkte für eine möglicherweise getrübte Objektivität dargelegt werden müssen. Insbesondere Feindschaften oder Freundschaften zu einer Prozesspartei sind davon umfasst, wobei stets restriktiv auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (OGH 14 Os 41/19i). Grob ungehörige oder anstößige Äußerungen von Richtern gegenüber dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger, sowie Äußerungen zum Inhalt einer noch nicht ergangenen Entscheidung während des Hauptverfahrens gegenüber einer Prozesspartei, bewirken Befangenheit. Die bloße Verwandtschaft eines Richters zu einem Opfer ist hingegen nicht immer ausreichend (OGH 11.09.2008, 15 Os 120/08y; OGH 15.04.2009, 15 Os 14/09m). Darunter ist hingegen erfasst ist etwa der Fall, dass ein Richter bereits zuvor an einem disziplinarrechtlichen Verfahren bei der Suspendierung mitgewirkt hat (OGH 12 Ns 84/12t). Politische Delikte oder etwa eine nationalsozialistische Vergangenheit sind nicht ausreichend, um zwingend Befangenheit zu bewirken. Abfällige oder abwertende Äußerungen einer Prozesspartei oder eines Vertreters gegenüber einem Richter begründen noch nicht den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Ausschließungsgrund zu schaffen (OGH 08.02.2017, 12 Ns 2/17s). Die Ablehnung von Richtern ist zwar auch noch nach Fällung der Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig (RS0041933), niemals aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird.