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Dokument-ID: 1132388
8.6 Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
Der Ertrag der Arbeit fließt gem § 51 StVG dem Bund zu. Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.