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Dokument-ID: 740560
6.7.1 Allgemeines
Der Richter ist nach § 458 StPO berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Es ist unzulässig, die Urteilsfällung vorzubehalten und das schließlich gefällte Urteil den Beteiligten durch Übermittlung von Urteilsausfertigungen bekanntzugeben (OGH 29.05.1956, 5 Os 504/56).