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Dokument-ID: 845323
Objektive Wahrheitserforschung
Gem § 3 Abs 1 StPO trifft die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Pflicht, mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahrheit zu erforschen, wobei sie entlastende und belastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln haben.