5.7 Gekürzte Urteilsausfertigung
Durch das am 1. Juni 2009 in Kraft getretene Budgetbegleitgesetz 2009 wurde § 488 Abs 4 StPO, der eine gekürzte Urteilsausfertigung auch im einzelrichterlichen Verfahren vorsah, aufgehoben. Durch selbiges Gesetz wurde jedoch dem das Schöffenverfahren regelnden § 270 StPO ein Abs 4 angefügt, welcher die gekürzte Urteilsausfertigung nunmehr auch im Schöffenverfahren, und kraft Verweises in § 488 Abs 1 StPO folglich auch im landesgerichtlichen Verfahren vor dem Einzelrichter – unter den in der leg cit genannten Voraussetzungen – ermöglicht.