Neu
Dokument-ID: 1046419
5.4.1 Allgemeines
Soweit sich aus den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes nichts anderes ergibt, gelten gem § 31 JGG für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für Strafverfahren, insbesondere die Strafprozessordnung.
Jugendstrafen sind gem § 31a JGG mit besonderer Beschleunigung zu führen.