Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs 2 bis 4), erforderlich erscheinen (§ 116 Abs 1 StPO). Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind darüber hinaus nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktion sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gem § 109 Z 1 lit b StPO sichergestellt werden können, oder dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde (§ 116 Abs 2 StPO). Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102 Abs 2) (§ 116 Abs 3 StPO). Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen (§ 116 Abs 4 StPO). Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben (§ 116 Abs 5 StPO).