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Neu Dokument-ID: 740683

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Vertagung der Hauptverhandlung

Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil

  • die angeführten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen oder
  • der Vorsitzende (bzw der Einzelrichter im Verfahren vor dem Bezirksgericht und jenem vor dem Landesgericht) die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält,

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