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Dokument-ID: 740683
10.4 Vertagung der Hauptverhandlung
Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil
- die angeführten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen oder
- der Vorsitzende (bzw der Einzelrichter im Verfahren vor dem Bezirksgericht und jenem vor dem Landesgericht) die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält,