3 Besonderheiten bei der Ahndung von Jugendstraftaten
Im Jugendstrafrecht gilt der Grundsatz des absoluten Vorrangs der Spezialprävention. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 5 Z 1 JGG: Die Anwendung des Jugendstrafrechts bezweckt vor allem, den jugendlichen Straftäter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Weiters ist auf generalpräventive Erwägungen iSd § 14 JGG nur ausnahmsweise Rücksicht zu nehmen. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Anwendung der § 6 JGG (Absehen von der Verfolgung), §12 JGG (Schuldspruch ohne Strafe) und 13 JGG (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe nicht erforderlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.