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Dokument-ID: 1188199
15.4 Gewalt, Bewaffnung und Waffengebrauch
In folgenden Fällen dürfen nach § 104 ff StVG die Strafvollzugsbediensteten unmittelbare Gewalt anwenden:
- Im Falle der Notwehr
- Zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten
- Zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung
- Gegenüber einer Person, die in die Justizanstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht
- Zur Überwindung einer sonstigen, die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung