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Neu Dokument-ID: 738797

Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Amtshilfe

Die rechtliche Grundlage der Amtshilfe in Österreich liegt schon im Bundesverfassungsgesetz (Art 22 B-VG). Danach sind sämtliche Organe des Bundes, der Länder oder Gemeinden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Im Rahmen des Strafprozesses sind insbesondere Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und die Gerichte dieser Bestimmung unterworfen. Dabei wird unmittelbar zwischen der anfragenden und der antwortenden Behörde kommuniziert. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird dabei durchbrochen, es sei denn, es stünden besondere öffentliche Interessen oder eine Vorschrift, die die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ausdrücklich auch auf Strafgerichte bezieht, einem Auskunftsbegehren entgegen. Die wissentliche und missbräuchliche Unterlassung der Inanspruchnahme von Amtshilfe kann sogar als Missbrauch der Amtsgewalt angesehen werden (OGH 24.08.1993, 11 Os 76/93; OGH 14.12.1999, 14 Os 149/99). Werden von den Behörden Informationen im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt, können diese an andere staatliche Behörden nur dann weitergegeben werden, wenn eine konkrete gesetzliche Ermächtigung dafür besteht. Das Ersuchen um Übersendung von Akten für Beweiszwecke ist als Rechtshilfeersuchen iSd § 37 JN zu beurteilen (RS0046193).