Schadenersatz
Der Bund haftet gem § 148 StPO für vermögensrechtliche Nachteile, die infolge der Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs 1 Z 3 StPO oder eines Datenabgleichs nach § 141 StPO entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf dieses Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.