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Caroline Pestal-Czedik-Eysenberg - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Augenschein

Beim Augenschein handelt es sich laut gesetzlicher Definition (§ 149 StPO) um jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt.

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