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Neu Dokument-ID: 933654

Karin Zahiragic | Muster | Behördenschriftsatz

1.16 Enthaftungsantrag

An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien

…, am …

Beschuldigter:

… [Name], geb am …
… [Adresse]

Vertreten durch:

Dr. N.N., Rechtsanwältin
… [Adresse], … [RA-Code]
(Vollmacht gem § 8 RAO ivm § 58 Abs 2 StPO erteilt)

Angezeigter:

… [Name], geb am …
… [Adresse]

Wegen:

§ 83 StGB

Enthaftungsantrag

In der umseits bezeichneten Strafsache beantragt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin die Aufhebung der Untersuchungshaft und führt wie folgt aus:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom … [Datum] wurde über den Beschuldigten die Untersuchungshaft gem § 173 Abs 1 und Abs 2 … StPO verhängt.

Ein dringender Tatverdacht liegt nicht vor, weil angesichts der Aussage des Beschuldigten und der vernommenen Zeugen von einer dringlichen Verdachtslage im Sinne einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten nicht ausgegangen werden kann.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gem § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist nicht gegeben, weil sich der Beschuldigte freiwillig der Polizei gestellt hat. Auch gibt es sonst keine Hinweise, dass der Beschuldigte Anstalten zu Flucht gemacht hat. Der Beschuldigte ist in Österreich sozial integriert, er hat seit … [Datum] seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien, … [Adresse]. Aus all diesen Gründen ist die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr äußerst spekulativ und nicht zulässig.

Verdunkelungsgefahr gem § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt konkret nicht vor, weil der Beschuldigte zu den ihm zur Last liegenden Straftaten ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Zudem sind auch alle in Betracht kommenden Zeugen vernommen worden.

Zudem liegt der Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gem § 173 Abs 2 Z 3 StPO aus mehreren Gründen nicht vor. Es kann nicht bzw nicht mehr befürchtet werden, dass der Beschuldigte

  • gem lit a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen wird, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Handlung mit schweren Folgen, wozu der Beschuldigte noch ausführt, dass die ihm nunmehr angelastete Straftat keine schweren Folgen nach sich gezogen hat,
  • gem lit b) eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung,
  • gem lit c) eine strafbare Handlung begehen wird, die ebenso wie die dem Beschuldigten angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist,
  • gem lit d) die dem Beschuldigten angelastete versuchte Tat ausführen wird.

Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Tat aus Not begangen. Er hat sich im Zeitpunkt der Tat in einer schlechten finanziellen Lage befunden, weil er arbeitslos gewesen ist und für seine Ehefrau und für seine drei minderjährigen Kinder sorge- und unterhaftspflichtig ist. In der Zwischenzeit hat er bei der Firma G & G GmbH eine neue Arbeitsstelle zu einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.500,– als Hilfsarbeiter gefunden.

Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist gem § 173 Abs 1 StPO unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Stellenwert der konkreten Strafsache und der angedrohten Strafe unverhältnismäßig.

Der Beschuldigte erklärt sich ausdrücklich, mit der Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel, einverstanden.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte die

Anträge,

  1. die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufzuheben,
  2. in eventu: die über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufzuheben.

…, am …

…
Unterschrift

Anmerkungen:

1

Verhältnismäßigkeit: Was die so genannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, in jüngerer, jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung in zwei Schritten, ob angesichts der vom OLG angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0120790).

2

Haftverhandlung: Die Untersuchungshaft wird immer nur für eine bestimmte Zeit – die so genannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte entlassen werden.

3

Grundrechtsbeschwerde: Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind (RIS-Justiz RS0061196).

4

Anlasstat: § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat folgende Zusatzbedingung. Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nunmehr nicht nur wegen einer, sondern wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht stehen. Dass es sich bei derart zu beurteilenden Anlasstaten auch um Taten handeln könnte, die (noch) nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (OLG Linz 07.05.2018 9 Bs 126/18w).

5

Tatbegehungsgefahr: Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung, ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens, eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Darüber hinaus ist die Gefährlichkeit des Beschuldigten für Leib und Leben oder seine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu berücksichtigen, aber auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist (RIS-Justiz RS0107369).

6

Verdunkelungsgefahr: Das Vorbringen, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, ist unzureichend (Vgl RIS-Justiz RS0124553).

7

Haftfristen: Die in § 175 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 84 StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt“ und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher – mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (§ 175 Abs 3 StPO) – nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen, sohin jener der Beschlussfassung, wird nicht mitgezählt und ihr Lauf durch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Haftfrist allerdings auf solch einen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (OGH 02.03.2010 11 Os 10/10w).