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Neu Dokument-ID: 740926

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.9 Das Moniturverfahren

Der Schwurgerichtshof begibt sich nach erfolgter Abstimmung mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen (§ 332 Abs 1 StPO). Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden gem § 332 Abs 3 StPO. Die Nichteinhaltung des Abs 2 bildet keinen Nichtigkeitsgrund (RS0101015 OGH 10 Os 1/80; 12 Os 79/84; 13 Os 108/84). Der Vorsitzende unterzeichnet die Aufzeichnung, lässt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen. Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworener von seiner Meinung abgehen (§ 332 Abs 3 StPO).

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