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Dokument-ID: 823815
15.1 Allgemeines
Die Bestimmungen des ARHG finden nur soweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Als zwischenstaatliche Vereinbarungen gelten eine Vielzahl von bilateralen und multilateralen Abkommen, welchen Österreich beigetreten ist. Dazu zählen insbesondere auch