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Dokument-ID: 740158
4.18 Scheingeschäft
Die Durchführung eines Scheingeschäfts besteht im Erwerben oder Verbringen von Gegenständen und Vermögenswerten,
- die entfremdet wurden oder aus einem Verbrechen herrühren,
- die der Begehung eines Verbrechens gewidmet sind oder
- deren Besitz verboten ist.