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Dokument-ID: 739534
4.5 Privatankläger und Subsidiarankläger
Privat- und Subsidiarankläger sind zum einen Opfer einer Straftat, zum anderen übernehmen sie in gesetzlich bestimmten Fällen die Funktion des Anklägers. Wann dies der Fall ist, wird im materiellen Recht wie zB in §§ 110 ff, 152 StGB ua bestimmt.