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Dokument-ID: 739515
4.1 Strafverfolgungsbehörden
Strafverfolgungsbehörden sind gem dem 2. Hauptstück der Strafprozessordnung Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Kriminalpolizei
In § 18 StPO findet sich einerseits eine Begriffsdefinition zu „Kriminalpolizei“, andererseits eine Aufgabenbeschreibung: