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Dokument-ID: 740777
8.11 Identität von Anklage und Urteilsfaktum (Wesengleichheitsprinzip) gem § 267 StPO
An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, dass es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs 3). Durch die Überschreitung der Anklage wird § 267 StPO verletzt, wodurch Nichtigkeit begründet wird.