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Dokument-ID: 1118541
6 Vollzugssenate
Im Verfahren nach den § 16 Abs 3 StVG steht gem § 18 StVG die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.