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Dokument-ID: 739488
3.16 Verbot wiederholter Strafverfolgung
Der Grundsatz des Verbotes wiederholter Strafverfolgung – ne bis in idem – ist in § 17 StPO formuliert. So bestimmt
- Abs 1, nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig
- Abs 2, die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hiervon unberührt.