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Dokument-ID: 1125761
1.9 Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er gem § 32a StVG diese zu ersetzen.