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Neu Dokument-ID: 1236046

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Zu den Voraussetzungen

Der Bund haftet nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (kurz: StEG 2005) für den Schaden, den eine Person zu Unrecht durch den Entzug der persönlichen Freiheit oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.

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