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Dokument-ID: 1236046
11 Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Zu den Voraussetzungen
Der Bund haftet nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (kurz: StEG 2005) für den Schaden, den eine Person zu Unrecht durch den Entzug der persönlichen Freiheit oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.