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Dokument-ID: 845247
Aufschiebendes Rechtsmittel
Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen ein strafgerichtliches Urteil hat eine aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass eine Vollstreckung des Urteils vorerst nicht möglich ist. Die strafgerichtliche Entscheidung ist weder formell noch materiell rechtskräftig.