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Dokument-ID: 1132384
8.2 Arbeitszuweisung
Bei der Zuweisung der Arbeit ist gem § 47 StVG auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug, sein Fortkommen nach der Entlassung und auch auf seine Neigungen angemessene Rücksicht zu nehmen. Die Art der Beschäftigung darf nur geändert werden, wenn es zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Anstalt geboten ist.