4.4 Tatrekonstruktion
Die Tatrekonstruktion ist eine richterliche Ermittlungshandlung (§ 104 StPO), bei welcher der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer und dem Privatbeteiligen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben ist (§ 150 StPO). Dabei werden ein Zeuge und/oder der Beschuldigte unter Nachstellung des Verlaufs der Straftat vernommen, die Einvernahme wird in Ton und Bild aufgezeichnet. Die Beteiligten haben nicht nur ein Anwesenheitsrecht, sondern haben auch das Recht, Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die Kriminalpolizei nicht an der Durchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.