Zustellung
Im Jahr 1983 wurden sowohl für die Zustellung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren sowie für Verwaltungsverfahren einheitliche Regelungen im Rahmen des Zustellungsgesetzes (ZustellG) geschaffen. Unter Zustellung im Strafprozess ist die Beförderung und (hypothetische) Ausfolgung von Dokumenten an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis zu verstehen. Dokumente sind dabei alle Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Form, insbesondere behördliche Erledigungen. Die Bedeutung der Zustellung liegt darin, dass sie den Lauf von Fristen auslösen kann, wodurch wiederum Rechtswirkungen entstehen oder entstehen können. Daneben sind auch noch die Bestimmungen der §§ 87 ff Zivilprozessordnung und 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz zu beachten. Soweit in der StPO keine Spezialvorschriften bestehen, ist für eine Zustellung kein Zustellungsnachweis im Sinne des ZustellG notwendig.