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Dokument-ID: 1132392
9.3 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
Die Strafgefangenen sind gem § 58 StVG zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder zu Gesellschaftsspielen zu geben.