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Dokument-ID: 1132390
9.1 Erzieherische Betreuung
Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges ist gem § 56 StVG eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Außerdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.