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Neu Dokument-ID: 1095277

Karin Zahiragic - Emil Nagl | Glossar

Fortführung des Verfahrens

Das Gericht hat gem § 195 StPO auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn entweder das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden. Der Fortführungsantrag ist binnen 14 Tagen nach Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw nach Zustellung der Einstellungsbegründung einzubringen. Wurde das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, ist der Fortführungsantrag innerhalb von drei Monaten ab Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Fortführungsantrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.