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Dokument-ID: 740685
10.5 Verfahren gegen flüchtige Angeklagte
Ist der Angeklagte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist nach der Bestimmung des § 427 Abs 2 letzter Satz StPO iSd § 197 Abs 1 StPO vorzugehen, dh (zunächst) das Ermittlungsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist.