Haftort
Gem § 183 StPO sind Beschuldigte in der Justizanstalt jenes Gerichts anzuhalten, das für die Entscheidung über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zuständig ist. Soweit dies notwendig ist, insbesondere im Interesse einer wirtschaftlichen Führung der Justizanstalten, können weibliche Beschuldigte in der Justizanstalt eines benachbarten Gerichts angehalten werden. In bestimmten Fällen (zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der Grundsätze im Sinne des §182 StPO) hat das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt anzuordnen. Eine solche Anordnung kann auch mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vermeidung eines Überbelag getroffen werden. Ab Beginn des Hauptverfahrens kann das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen als der oben genannten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind. Vor einer Änderung des Haftortes sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören. Nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht und der Verteidiger durch die nunmehr zuständige Justizanstalt unverzüglich zu verständigen. Nach Rechtswirksamkeit der Anklage ist der Angeklagte, soweit die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts begründet wird, unverzüglich in die Justizanstalt des nunmehr zuständigen Landesgerichts zu überstellen.