4.10.2 Exkurs „Menschenhandel“
Eine zunehmend wichtige Rolle spielt heutzutage die Prozessbegleitung bei Opfern von Menschenhandel.
Die rechtlichen Grundlagen des Menschenhandels bilden § 104a StGB und § 217 StGB.
Strafbar macht sich nach § 104a StGB diejenige Person, die eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet wird, unter Einsatz unlauterer Mittel anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt. Als unlautere Mittel ist beispielsweise der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, zu nennen.