10.2.3 Anklageausdehnung
Gegen einen Angeklagten kann nicht wegen eines Verhaltens, das ihm nicht bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, sondern auf das die Anklage erst in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, in Abwesenheit gem § 427 StPO verhandelt und ein Urteil gefällt werden (RS0099130; OGH 17.07.2008, 12 Os 90/08i; OGH 16.12.2014, 14 Os 130/14w; OGH 11.06.2015, 12 Os 64/15a; OGH 06.04.2017, 12 Os 27/17p; OGH 25.06.2019, 11 Os 78/19h). Die Verurteilung des Angeklagten für den in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit ausgedehnten Tatzeitraum verletzt den in §§ 451 Abs 1 letzter Satz, 454 und 459 StPO aF (nunmehr §§ 6, 451 Abs 1 letzter Satz 447 StPO und in Verbindung mit § 427 Abs 1 StPO) zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK, hatte er doch im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen (RS0099130 T6; OGH 17.07.2008, 12 Os 90/08i; s auch OGH 11.06.2015, 12 Os 64/15a). Gleiches gilt für die Ausdehnung auf einen weiteren Sachverhalt (OGH 29.04.2008, 11 Os 24/08a).