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Dokument-ID: 740656
10.2.1 Allgemeines
Demgemäß bestimmt § 427 Abs 1 erster Satz StPO, dass im Falle des Nichterscheinens des Angeklagten bei der Hauptverhandlung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) – in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden darf, wenn