Anordnung
Die primäre Bedeutung von Anordnungen liegt im Schutz der Einzelpersonen vor Handlungen der Kriminalpolizei, besonders im Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft führt in Kooperation mit der Kriminalpolizei das Ermittlungsverfahren. Besonders bei eingriffsintensiven Maßnahmen ist vor deren rechtmäßiger Durchführung die Anordnung der Staatsanwaltschaft notwendig. Allerdings kann die Kriminalpolizei auch selbstständig Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, wenn diese weniger intensiv sind oder Gefahr im Verzug ist. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat die Staatsanwaltschaft stets zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden (§ 102 Abs 1 StPO). Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig. Die Durchführung von Maßnahmen trotz des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Anordnung macht die Maßnahme rechtswidrig und ermöglicht den Betroffenen, entsprechenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.