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Dokument-ID: 1103529
Mündlichkeit
Der Grundsatz der Mündlichkeit ist in § 12 StPO verankert. Er besagt, dass gerichtliche Verhandlungen im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren vor den Bezirksgerichten und Landesgerichten für Strafsachen mündlich durchgeführt werden müssen.