Mandatsverfahren
Die rechtlichen Grundlagen für das Mandatsverfahren bilden § 191 und § 192 StPO. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat, sowie wenn kein Grund für ein Vorgehen nach den § 191 Abs 2 StPO (Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit) und § 199 StPO (Einstellung des Verfahrens) oder anderen darauf verweisenden Vorschriften (§§ 450, 451 Abs 2 oder 485 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO sowie nach § 37 SMG) vorliegt, sowie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuldfrage und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren. Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder – soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist – eine ein Jahr nicht übersteigende, gem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Gem § 491 Abs 4 StPO hat die Strafverfügung die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters, den Vornamen und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten, den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten sowie die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagsatzes (§ 19 Abs 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten sowie eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben, mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu enthalten. Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen schriftlich Einspruch beim Gericht, welches die Strafverfügung erlassen hat, erheben. Es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Im Fall eines Einspruches ist die Hauptverhandlung anzuordnen und nach den §§ 455, 488 StPO vorzugehen.