6.2 Beginn der Tilgungsfrist
Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit dem Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Ist keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt worden oder sind diese durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.