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Dokument-ID: 823892
18.9 Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen
Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist gem § 59 ARHG unzulässig.