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Dokument-ID: 1057279
5.6 Handel mit psychotropen Stoffen (§ 31a SMG)
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist gem § 31a SMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.